Im November 2024 berichtete ich über die Beendigung eines Steuerstrafverfahrens. Meinem Mandanten wurde dort vorgeworfen, er habe unter dem Namen seines Vaters ein Unternehmen betrieben und keine bzw. verspätete Steuererklärungen abgegeben. Jetzt ging auch das parallel laufende Besteuerungsverfahren zu Ende.
Paralleles Besteuerungsverfahren
Parallel lief auch ein komplexes Besteuerungsverfahren gegen meinen Mandanten. Nach einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Anfang 2022 zunächst Erst- und Änderungsbescheide (u. a. Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2012 bis 2016) mit einer Nachforderung von ca. 435.000,00 € (zuzüglich Nebenforderungen).
Gegen die Änderungsbescheide legte ich für meinen Mandanten Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, nach Ablehnung beim Finanzamt sodann beim Finanzgericht. Nach einem Erörterungstermin am Finanzgericht setzte das Finanzamt die Vollziehung für die Jahre 2012-2014 komplett und für die Jahre 2015 und 2016 teilweise aus. Vorausgegangen war der teilweise Freispruch vor dem Amtsgericht Anfang 2023.
Tatsächliche Verständigung im Einspruchsverfahren
Im Einspruchsverfahren gelang es, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass Unternehmensinhaber bzw. Unternehmer in den Jahren 2012 bis 2014 nicht mein Mandant, sondern dessen Vater war. Hierzu und zu weiteren Punkten schloss ich für meinen Mandanten eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt ab. In deren Folge hob das Finanzamt die Bescheide für 2012 bis 2014 ersatzlos auf. Die Bescheide für 2015 und 2016 wurden noch teils erheblich reduziert.
Damit blieben beim Mandanten „nur“ noch ca. 95.000,00 € Steuernachforderungen (zuzüglich Nebenforderungen) „hängen“ – ca. 340.000 € (zuzüglich Nebenforderungen) „gespart.“ Die verbleibenden Steuernachforderungen wurden bereits überwiegend beglichen.
Praxis-Tipp und Fazit Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren sind zwei völlig unabhängige Verfahren, die auch meist parallel ablaufen. Trotzdem gibt es zwischen beiden Verfahren Wechselwirkungen, wie dieser Fall zeigt: Ohne Teilfreispruch im Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht wäre das Einspruchsverfahren voraussichtlich nicht auf diese Weise beendet worden, sondern man hätte noch zum Finanzgericht gehen müssen. Steuerstreit lohnt sich oft, auch wenn es am Anfang aussichtslos aussehen sollte. |