Zitat der Woche: „2019 ist lange her“

„Die Taten liegen lange zurück (Tatzeit: 09.01.2019)“ schreibt mir die Staatsanwaltschaft in einer Einstellungsverfügung vom 31.08.2022 zu einem Steuerstrafverfahren. Dagegen habe ich natürlich nichts einzuwenden.

Typischerweise hat man es aber im Steuerstrafverfahren mit Tatzeitvorwürfen zu tun, die 10 Jahre und mehr zurückliegen und somit an der absoluten Verjährung kratzen.

Praxis-Tipp

Ein langer Zeitraum zwischen der Tat und der späteren Verurteilung ist ein Strafmilderungsgrund und häufig auch ein Grund, das Strafverfahren insbesondere gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

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